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   BayObLG, 04.12.1978 - RReg. 5 St 194/78   

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BayObLG, 04.12.1978 - RReg. 5 St 194/78 (https://dejure.org/1978,2847)
BayObLG, Entscheidung vom 04.12.1978 - RReg. 5 St 194/78 (https://dejure.org/1978,2847)
BayObLG, Entscheidung vom 04. Dezember 1978 - RReg. 5 St 194/78 (https://dejure.org/1978,2847)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der strafrechtlichen Verurteilung eines Volksschullehrers wegen des Vergehens der Körperverletzung im Amt; Erfolgsaussichten der Durchsetzung einer Sachrüge in einem strafrechtlichen Revisionsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 340
    Züchtigungsrecht eines bayerischen Volksschullehrers

Papierfundstellen

  • DÖV 1979, 416
  • BayObLGSt 1978, 182
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 23.10.1957 - 2 StR 458/56

    Rechtssätze - Rechtfertigungsgründe - Materielle Gesetze - Gewohnheitsrecht -

    Auszug aus BayObLG, 04.12.1978 - RReg. 5 St 194/78
    Dabei geht der Senat von der heute herrschenden Meinung aus, daß auch eine maßvolle Züchtigung von Kindern durch einen Erziehungsberechtigten zum Zwecke der Erziehung den Tatbestand eines Vergehens der Körperverletzung erfüllen kann (BGHSt 6, 263; 11, 241; 12, 64; 14, 53; Dreher/Tröndle StGB 38. Aufl. RdNr. 10 und Schönke/Schröder StGB 19. Aufl. RdNr. 17, jeweils zu § 223 mit weiteren Hinweisen).

    Ein gewohnheitsrechtlich begründetes Züchtigungsrecht für Volksschullehrer gegenüber den von ihnen unterrichteten Knaben wurde in der Rechtsprechung bisher einhellig bejaht (RGSt 35, 182; 40, 432; BGHSt 11, 241; 12, 62; 14, 53; s. auch Dreher/Tröndle 38. Aufl. RdNr. 13; Schönke/Schröder 19. Aufl. RdNr. 21; LK 10. Aufl. RdNr. 28 und Lackner 12. Aufl. Anm. 5 b aa, jeweils zu § 223 StGB mit weiteren Hinweisen).

    Dies wäre durch eine Rechtsverordnung und mehr kann die Allgemeine Schulordnung keinesfalls sein, nur dann möglich, wenn zunächst ein Gesetz im formellen Sinn unter bestimmten Voraussetzungen die Aufhebung des Züchtigungsrechts vorsehen und eine nach der Staatsverfassung zugelassene Behörde ermächtigen würde, die Aufhebung durch Rechtsverordnung auszusprechen (BGHSt 11, 241, 253 f).

    Der Gesetzgeber selbst muß etwas bedacht, etwas gewollt haben, nicht das Wesentliche dem Verordnungsgeber überlassen wollen (Maunz/Dürig GG Art. 80 RdNr. 28; BVerfGE 14, 174, 185; BGHSt 11, 241, 253 f; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I 9. Aufl. § 25 VII a; Lange JZ 1968, 417).

    Hätte der Gesetzgeber das zuständige Ministerium zur Aufhebung des gewohnheitsrechtlichen Züchtigungsrecht ermächtigen wollen, so hätte er dies klar zum Ausdruck bringen müssen (BGHSt 11, 241, 253).

    Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, daß im Gebiet des Freistaates Bayern ein gewohnheitsrechtliches Züchtigungsrecht jedenfalls insoweit besteht, als der Lehrer an Volksschulen die von ihm unterrichteten Knaben körperlich züchtigen darf, wobei er dieses Recht nach der herrschenden Ansicht (BGHSt 6, 263; 11, 241; 12, 62; GA 1963, 82; s. auch die Zusammenstellung bei BGH NJW 1976, 1949 und OLG Zweibrücken in NJW 1974, 1772) freilich nur maßvoll zur Aufrechterhaltung der Schulzucht und gleichzeitig im wohlverstandenen Erziehungsinteresse des Schülers ausüben darf.

    Letztere hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 23.10.1957 (BGHSt 11, 241, 247 ff) jedenfalls für das Züchtigungsrecht des Lehrers an Volksschulen gegenüber einem von ihm unterrichteten Knaben mit überzeugender und nach Ansicht des Senats noch heute gültiger Begründung zurückgewiesen.

    Die Ansicht des Strafrichters, eine körperliche Züchtigung sei dem Lehrer nur in Ausnahmefällen erlaubt, läßt deshalb zumindest die Möglichkeit offen, daß das Amtsgericht in rechtsirriger Weise von zu engen Voraussetzungen für die Ausübung des Züchtigungsrechts ausging, zumal Frechheiten und vorsätzliche Störungen des Unterrichts ein hinreichender Anlaß zu körperlicher Züchtigung sein können und diese nicht nur als "letztes Mittel" in Betracht kommt (BGHSt 11, 241, 259).

  • BGH, 14.07.1954 - 5 StR 688/53
    Auszug aus BayObLG, 04.12.1978 - RReg. 5 St 194/78
    Dabei geht der Senat von der heute herrschenden Meinung aus, daß auch eine maßvolle Züchtigung von Kindern durch einen Erziehungsberechtigten zum Zwecke der Erziehung den Tatbestand eines Vergehens der Körperverletzung erfüllen kann (BGHSt 6, 263; 11, 241; 12, 64; 14, 53; Dreher/Tröndle StGB 38. Aufl. RdNr. 10 und Schönke/Schröder StGB 19. Aufl. RdNr. 17, jeweils zu § 223 mit weiteren Hinweisen).

    Nach der Auffassung des Amtsgerichts stehe ein solches Züchtigungsrecht dem Lehrer, entsprechend den vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14.7.1954 (BGHSt 6, 263) herausgestellten Grundsätzen, nur "in seltenen Ausnahmefällen" zu.

    Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, daß im Gebiet des Freistaates Bayern ein gewohnheitsrechtliches Züchtigungsrecht jedenfalls insoweit besteht, als der Lehrer an Volksschulen die von ihm unterrichteten Knaben körperlich züchtigen darf, wobei er dieses Recht nach der herrschenden Ansicht (BGHSt 6, 263; 11, 241; 12, 62; GA 1963, 82; s. auch die Zusammenstellung bei BGH NJW 1976, 1949 und OLG Zweibrücken in NJW 1974, 1772) freilich nur maßvoll zur Aufrechterhaltung der Schulzucht und gleichzeitig im wohlverstandenen Erziehungsinteresse des Schülers ausüben darf.

  • BGH, 12.08.1976 - 4 StR 270/76

    Züchtigung durch Schläge mit dem Rohrstock auf das Gesäß - Bestehen eines

    Auszug aus BayObLG, 04.12.1978 - RReg. 5 St 194/78
    Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, daß im Gebiet des Freistaates Bayern ein gewohnheitsrechtliches Züchtigungsrecht jedenfalls insoweit besteht, als der Lehrer an Volksschulen die von ihm unterrichteten Knaben körperlich züchtigen darf, wobei er dieses Recht nach der herrschenden Ansicht (BGHSt 6, 263; 11, 241; 12, 62; GA 1963, 82; s. auch die Zusammenstellung bei BGH NJW 1976, 1949 und OLG Zweibrücken in NJW 1974, 1772) freilich nur maßvoll zur Aufrechterhaltung der Schulzucht und gleichzeitig im wohlverstandenen Erziehungsinteresse des Schülers ausüben darf.

    Der Fortbestand eines solchen Gewohnheitsrechts wird zwar von den Erläuterungsbüchern und der Lehrmeinung weitgehend verneint oder zumindest in Zweifel gezogen (Dreher/Tröndle 38. Aufl. RdNr. 13, Schönke/Schröder 19. Aufl. RdNr. 22, Lackner 12. Aufl. Anm. 5 b aa, jeweils zu § 223 StGB mit weiteren Hinweisen; LK StGB 10. Aufl. § 1 RdNr. 25; Schall NJW 1977, 113).

    Im Gerichtsgebrauch, durch den im Strafrecht meist Gewohnheitsrecht entsteht (LK a.a.O. RdNr. 22), ist eine Abkehr von der bisherigen Auffassung dagegen nicht ersichtlich, wenn auch der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 12.8.1976 (NJW 1976, 1949) darauf hingewiesen hat, daß gegen die bisherige Annähme, es bestehe ein gewohnheitsrechtliehes Züchtigungsrecht für Lehrer, im Schrifttum gewichtige Gründe vorgebracht würden, ohne dann allerdings diese Frage zu entscheiden.

  • BGH, 01.07.1958 - 1 StR 326/56
    Auszug aus BayObLG, 04.12.1978 - RReg. 5 St 194/78
    Ein gewohnheitsrechtlich begründetes Züchtigungsrecht für Volksschullehrer gegenüber den von ihnen unterrichteten Knaben wurde in der Rechtsprechung bisher einhellig bejaht (RGSt 35, 182; 40, 432; BGHSt 11, 241; 12, 62; 14, 53; s. auch Dreher/Tröndle 38. Aufl. RdNr. 13; Schönke/Schröder 19. Aufl. RdNr. 21; LK 10. Aufl. RdNr. 28 und Lackner 12. Aufl. Anm. 5 b aa, jeweils zu § 223 StGB mit weiteren Hinweisen).

    Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, daß im Gebiet des Freistaates Bayern ein gewohnheitsrechtliches Züchtigungsrecht jedenfalls insoweit besteht, als der Lehrer an Volksschulen die von ihm unterrichteten Knaben körperlich züchtigen darf, wobei er dieses Recht nach der herrschenden Ansicht (BGHSt 6, 263; 11, 241; 12, 62; GA 1963, 82; s. auch die Zusammenstellung bei BGH NJW 1976, 1949 und OLG Zweibrücken in NJW 1974, 1772) freilich nur maßvoll zur Aufrechterhaltung der Schulzucht und gleichzeitig im wohlverstandenen Erziehungsinteresse des Schülers ausüben darf.

  • OLG Zweibrücken, 12.03.1974 - 5 U 95/73
    Auszug aus BayObLG, 04.12.1978 - RReg. 5 St 194/78
    Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, daß im Gebiet des Freistaates Bayern ein gewohnheitsrechtliches Züchtigungsrecht jedenfalls insoweit besteht, als der Lehrer an Volksschulen die von ihm unterrichteten Knaben körperlich züchtigen darf, wobei er dieses Recht nach der herrschenden Ansicht (BGHSt 6, 263; 11, 241; 12, 62; GA 1963, 82; s. auch die Zusammenstellung bei BGH NJW 1976, 1949 und OLG Zweibrücken in NJW 1974, 1772) freilich nur maßvoll zur Aufrechterhaltung der Schulzucht und gleichzeitig im wohlverstandenen Erziehungsinteresse des Schülers ausüben darf.

    Zudem muß der Lehrer in richtig verstandener Erziehungsabsicht handeln, wobei ein Handeln aus Verärgerung über den Schüler erzieherisches Handeln freilich nicht ausschließen muß (Schönke/Schröder a.a.O.; vgl. auch OLG Zweibrücken NJW 1974, 1772).

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BayObLG, 04.12.1978 - RReg. 5 St 194/78
    Zur Bestimmung von Inhalt, Zweck und Ausmaß einer solchen Ermächtigung können dabei allerdings grundsätzlich auch der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Vorschriften und der mit der gesetzlichen Regelung insgesamt verfolgte Zweck unter Heranziehung der Geschichte des Gesetzes verwendet werden (BVerfGE 8, 274/307; 19, 354, 362; 26, 16, 27; 29, 198, 210).
  • BVerfG, 13.10.1970 - 2 BvR 618/68

    Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters durch Nichtvorlage an den

    Auszug aus BayObLG, 04.12.1978 - RReg. 5 St 194/78
    Zur Bestimmung von Inhalt, Zweck und Ausmaß einer solchen Ermächtigung können dabei allerdings grundsätzlich auch der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Vorschriften und der mit der gesetzlichen Regelung insgesamt verfolgte Zweck unter Heranziehung der Geschichte des Gesetzes verwendet werden (BVerfGE 8, 274/307; 19, 354, 362; 26, 16, 27; 29, 198, 210).
  • BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 15/62

    Gesetzesgebundenheit im Strafrecht

    Auszug aus BayObLG, 04.12.1978 - RReg. 5 St 194/78
    Der Gesetzgeber selbst muß etwas bedacht, etwas gewollt haben, nicht das Wesentliche dem Verordnungsgeber überlassen wollen (Maunz/Dürig GG Art. 80 RdNr. 28; BVerfGE 14, 174, 185; BGHSt 11, 241, 253 f; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I 9. Aufl. § 25 VII a; Lange JZ 1968, 417).
  • BVerfG, 14.05.1969 - 1 BvR 615/67

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Berufsschadensausgleichs nach dem BVG

    Auszug aus BayObLG, 04.12.1978 - RReg. 5 St 194/78
    Zur Bestimmung von Inhalt, Zweck und Ausmaß einer solchen Ermächtigung können dabei allerdings grundsätzlich auch der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Vorschriften und der mit der gesetzlichen Regelung insgesamt verfolgte Zweck unter Heranziehung der Geschichte des Gesetzes verwendet werden (BVerfGE 8, 274/307; 19, 354, 362; 26, 16, 27; 29, 198, 210).
  • BVerfG, 11.01.1966 - 2 BvR 424/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 267 Abs. 3 LAG

    Auszug aus BayObLG, 04.12.1978 - RReg. 5 St 194/78
    Zur Bestimmung von Inhalt, Zweck und Ausmaß einer solchen Ermächtigung können dabei allerdings grundsätzlich auch der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Vorschriften und der mit der gesetzlichen Regelung insgesamt verfolgte Zweck unter Heranziehung der Geschichte des Gesetzes verwendet werden (BVerfGE 8, 274/307; 19, 354, 362; 26, 16, 27; 29, 198, 210).
  • RG, 10.04.1902 - 744/02

    Steht den Lehrern an den gewerblichen Fortbildungsschulen bei dem Fehlen

  • RG, 10.12.1907 - V 808/07

    Bestehen im Fürstentum Birkenfeld landesrechtliche Vorschriften über den Umfang

  • VerfGH Bayern, 27.03.1980 - 4-VII-79
    b) Zu den wesentlichen Entscheidungen, die der Gesetzgeber nicht selbst getroffen, sondern gleichfalls der Exekutive überlassen hat, gehört ferner der Verzicht auf körperliche Strafen (§ 39 Abs. 4 ASchO), obwohl gerade hier mit Rücksicht auf die von Gerichten und im Schrifttum vertretene Auffassung eines bestehenden Gewohnheitsrechts in Richtung eines maßvollen, pädagogischen Rücksichten beachtenden Züchtigungsrechts eine Entscheidung durch den Gesetzgeber selbst geboten gewesen wäre (vgl. BGHSt 11, 241/253 f. ; BayObLGSt 1978, 182/184 mit weiteren Nachweisen).
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